Grundsteuer: Diese Räume müssen Sie nicht angeben

2023-03-23 15:06:43 By : Ms. King Ding

Für die Erklärung der Grundsteuer müssen Angaben zu Wohn- und Nutzflächen gemacht werden: Doch nicht alle Räume müssen dabei aufgeführt werden.

Frankfurt – Für alle Hauseigentümer:innen und Grundbesitzende gibt es eine wichtige Änderung: die Grundsteuer-Reform. Bis Ende Januar 2023 muss für jedes Objekt eine neue Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts eingereicht werden. Doch wer seine Grundsteuererklärung abgibt, der sollte genau darüber Bescheid wissen, was er tut – besonders bei der Angabe der Wohn- und Nutzfläche. Denn die Quadratmeterangaben haben maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.

Häufig ist auf die Angaben im Kaufvertrag oder den Bauunterlagen kein Verlass, denn nicht alle Räume müssen bei der Grundsteuererklärung angegeben werden. Alle Eigentümer:innen sollte deshalb genau überprüfen, welche Wohnflächen sie eintragen müssen, sonst drohen unnötige Zahlungen.

Die Grundsteuererklärung unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel sind die Angaben von Wohn- und Nutzflächen jedoch ein wichtiger Punkt. Laut der Wohnflächenverordnung des Bundesjustizministeriums handelt sich bei der Wohnfläche um die Grundfläche aller Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören und dem Wohnzweck dienen. Dazu gehören beispielsweise:

Auch Wintergärten und Schwimmbäder müssen bei der Grundsteuererklärung als Wohnflächen angeben werden, ebenso wie Balkone, Terrassen oder Dachgärten. Als Nutzfläche werden hingegen alle Geschäftsräume gesehen, also Flächen, die betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Einige Beispiele wären:

Eine Sonderrolle nimmt das häusliche Arbeitszimmer ein. Auch wenn es für viele auf den ersten Blick wie ein Geschäftsraum beziehungsweise eine Nutzfläche wirkt, zählt ein Arbeitszimmer nicht als Büro. Es wird als privater Raum angesehen und zählt in diesem Sinne als Wohnfläche.

Doch nicht alle Räume und Flächen müssen in die Grundsteuererklärung eingetragen werden. Zimmer, die weder als Wohn- noch als Nutzfläche angesehen werden, müssen nicht berücksichtigt werden. Laut der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche werden folgende Räume nicht besteuert:

Auch Dachböden zählen nicht zur Wohnfläche. Das Gleiche gilt für die Grundfläche von Treppenhäusern. Werden zwei Ebenen durch ein bis zwei Stufen voneinander getrennt, zählt dies als Wohnfläche. Drei Stufen zählen als Treppenhaus und können von der Wohnfläche abgezogen werden.

Einige Wohn- und Nutzflächen müssen nicht mit ihrer vollständigen Grundfläche angegeben werden. Eigentümer:innen mit einem unbeheizten Wintergarten dürfen die Hälfte der Fläche bei der Grundsteuererklärung vernachlässigen. Auch bei den Dachschrägen gibt es noch Geld zu sparen: Unnutzbare Raumbereiche mit einer Höhe von bis zu einem Meter müssen nicht als Wohnfläche angegeben werden. Eine Dachschräge, welche die Raumhöhe auf ein bis zwei Meter limitiert, muss nur zu 50 Prozent besteuert werden.

Das Abziehen von im Raum stehenden Säulen oder Pfeilern sollten ebenfalls nicht vergessen werden, denn auch sie verringern die Wohnfläche.

Auch Balkone und Terrassen zählen als Wohnfläche, sie können in der Regel allerdings mit nur 25 Prozent angerechnet werden. Seit der Grundsteuerreform gibt es auch bei der Bewertung von Gartenflächen einiges zu beachten. (aa)